Durchsetzung von Lärmaktionsplänen durch die Kommunen

In seiner – inzwischen rechtskräftigen – Entscheidung widmet sich der VGH Baden-Württemberg für die Durchsetzung von Lärmaktionsplänen zentralen Fragen: Gehört die Lärmaktionsplanung zur kommunalen Selbstverwaltung? Kann die planende Kommune die von ihr im Lärmaktionsplan festgesetzten Maßnahmen gegenüber den zur Durchsetzung verpflichteten (§§ 47d Abs. 6, 47 Abs. 6 BImSchG) Aufgabenträgern durchsetzen? Welche Voraussetzungen muss ein Lärmaktionsplan erfüllen, soll er auch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzbar sein? Hier das Urteil:

LAP Massnahme Vollständige Entscheidung

Hier gibt es einen kostenpflichtigen Kommentar zu der Entscheidung:
https://ie.lexxion.eu/article/IE/2018/4/7

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