Zur beklagten Bewilligung der Erhöhung der Wasserförderung im Wasserwerk Eggersdorf am Großen Stienitzsee zur Deckung des Kühlwasserbedarfs von Tesla mit Hilfe vonTrinkwasser ist das Urteil ergangen.
Dieser Vorgang steht in direktem Zusammenhang zur befürchteten Trinkwasserrationierung der Bürger im Versorgungsgebiet des WSE.
Unser Meinung nach ist es irrsinnig Trinkwasser als Kühlwasser zu verschwenden statt z.B. Oberflächenwasser zu verwenden. Alternativen für Tesla hatten wir bereits in unserer Stellungnahme zum Genehmigungsverfahren aufgezeigt, die leider bisher ignoriert wurden.
Das Gericht hat entschieden, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung zu nachzuholen ist.
Im Urteil heißt es dazu:
„Mangels förmlicher Mitteilung bzw. erneuter Auslegung der geänderten Antragsunterlagen wurde den Klägern sowie weiteren anerkannten Umweltverbänden eine Beteiligung am Entscheidungsprozess verwehrt.“
Aus dem, was wir (BI GlaS) aus dem Text des Urteils bisher ableiten können, geben wir folgende vorläufige Stellungnahme ab. Für eine abschließende Beurteilung hoffen wir, dass das die Behörden den Bürgern aussagekräftige Dokumente zur Verfügung stellen.
Stellungnahme:
- Das Urteil liest sich wie eine Quiz, kann uns der vollständige Text bereitgestellt werden? Hier einige von uns vermutete Auflösungen des Rätsels:
S_____ = Großer Stienitzsee oder Strausberg
L_____ = Lange Dammwiesen
WW E_____ = Wasserwerk Eggersdorf (am Großen Stienitzsee)
E_____ = Erkner oder Eggersdorf (aus Satzzusammenhang meist erkennbar)
B_____ = Wasserwerk am Bötzsee?
Wo unleserliche Sätze entstanden weil einfach Wörter gestrichen worden ohne dafür Lücken zu hinterlassen, vermuten wir meistens einen Bezug zu „TESLA“?
- Bestandsschutz
Eine juristische Bewertung wollen wir mangels Rechtsexpertise im eigenen Verein nicht abgeben, aber wieso angesichts der erst in den letzten 20 Jahren immer deutlicher hervortretenden und prognostizierten Auswirkungen des Klimawandels und der Stilllegung der Wasserhaltungen der Braunkohletagebaue auf den Wasserhaushalt Ostbrandenburgs noch immer – trotz der prognostizierten dramatischen Abnahme der Grundwasserbildung in Ostbrandenburg – vom Verwaltungsgericht der Bestandsschutz von Wasserentnahmemengen noch immer unangreifbar ist, selbst wenn diese viele Jahrzehnte zuvor unter anderen Voraussetzungen in der DDR erlassen wurden, zeugt nur von der Notwendigkeit die gesetzlichen Grundlagen zu ändern.
Erst ab Seite 35 wendet sich das Urteil stärker fachlichen Gesichtspunkten zu, greift dabei aber auf veraltete Messreihen zurück (Grundwassermonitoring 2014, Hydroisohypsenplan 2014), also auf Zeiten, als die heutigen Probleme noch nicht absehbar, die Fördermengen geringer waren und das Freibad in Strausberg noch nicht wegen Wassermangel schließen musste.
- Gesamtbetrachtung des Wasserkörpers
Würden die Verfasser des Urteils aufmerksam nach einem Wannenbad das abfließende Wasser beobachten, könnten sie feststellen, dass sich beim Ablassen des Wassers ein Absenkungstrichter zwar nur etwa 5 – 15 cm um den Wannenabfluss herum ausbildet, dennoch aber die gesamte Wanne langsam und ohne erkennbaren Absenkungstrichter trotzdem immer weiter leer läuft, der Pegel sinkt langsam. Nur ohne diese Praxiserfahrung kann man solche falschen Aussagen billigen wie auf Seite 36 des Urteils:
„Der Fachvertreter des Beklagten hat diesbezüglich schlüssig dargetan, dass zur Beurteilung eines sich überschneidenden Einwirkungsbereiches auf die durch die Grundwasserentnahme hervorgerufenen Absenkbereiche abzustellen sei. Dabei erfolge die Ausbildung des Absenkungstrichters im Rahmen der Grundwasserförderung logarithmisch, wodurch eine Absenkung des Grundwasserspiegels in einer derartigen Entfernung nicht mehr messbar sei.“
- Wasserwerk Strausberg
Vielleicht ist in der Öffentlichkeit untergegangen, dass auch die Fördermenge im am höchsten gelegenen Wasserwerk Strausberg deutlich ansteigen soll? Auch dort ist im Bild unten sehr deutlich zu sehen, wie der Grundwasserpegel abnimmt und stark mit der Fördermenge, nicht aber der Niederschlagsmenge schwankte:
Für dieses Wasserwerk wurde die Bewilligung einer Fördermenge von 5.000 m3/Tag aus dem 2. GWL beantragt, was gegenüber der bisherigen Ist-Fördermengen eine weitere erhebliche Steigerung darstellt.
Nur weil bisher 6.000 m3/Tag genehmigt waren, wovon aber die dargestellten letzten 20 Jahre nie Gebrauch gemacht wurde, wird eine UVP für nicht notwendig erachtet – das ist wieder eine Orientierung an rechtlichen Besitzständen anstatt an den Fakten, die im Mittel auf eine Verdopplung der Fördermenge hinauslaufen – das soll keine Auswirkungen haben?
Im Antrag auf die Bewilligung dieser Fördermenge bezieht sich der Antragsteller auf ein sich erneuerndes Grundwasserdargebot von 7.200 m3/Tag, das 1971 ausgewiesen wurde… Die deutlich erkennbare Korrelation zwischen der Gesamtförderung des WSE (grüne Balken) und dem fallenden Druck im 2. GWL in seiner eigenen Darstellung übersieht „zielorientiert“ der vom WSE beauftragte Bearbeiter des Antrags.
Gerade weil eine 20 – 30 m mächtige Geschiebemergelschicht „oben“ in Strausberg das qualitativ gute Grundwasser im 2. GWL vom oberflächennahen 1. GWL trennt, können Niederschläge diesen 2. GWL nicht auffüllen. In niederschlagsreichen Jahren werden Gärten und Wiesen viel weniger bewässert, der Trinkwasserfördermenge sinkt – deshalb steigen die Pegel etwas an. Das ist der Hauptgrund für den Pegelanstieg im Absenkungstrichternähe und nicht die Annahme, der 2. GWL füllt sich durch Niederschläge wie 2017 sofort wieder auf. Denn selbst der Pegelstand des 1. GWL schwankt kaum mit der Niederschlagsmenge, das Regenwasser fließt oberflächlich ab (früher auch aus dem Straussee über das seit Jahren trockengefallene Überlaufwehr zu den Lange Damm Wiesen) anstatt Grundwasser im 2. GWL zu bilden.
- Nachlassender Druck im gespannten Grundwasser im 2. GWL
Interessant ist, dass der „Überdruck“ des gespannten Grundwassers im 2. GWL seit 2016 auch in Strausberg fast bis auf das Niveau des 1. GWL zusammengebrochen ist. Genau das wird sich auch bei uns am ca. 30 m tiefer gelegenen Großen Stienitzsee ergeben, der „Überdruck“ des 2. GWL bricht in sich zusammen, und zwar stets nur im Sommerhalbjahr.
Es ist ohnehin ein vermutlich gravierender Fehler der UVP-Vorprüfungen, nur die Jahresmengen zu betrachten anstatt die kritischen heißen trockenen Sommermonate.
Ich schreibe nur deshalb vermutlich, weil wir inhaltliche Details der Vorprüfungen weder kennen noch finden konnten. Bekanntgemacht wurde am 2.3.2022 dazu nur, Zitat:
„Nach Erteilung des Bewilligungsbescheides vom 28. Februar 2020 stellte sich heraus, dass Anlass bestand, die allgemeine Vorprüfung nach dem UVPG für das hier genannte Vorhaben zu wiederholen. Im Ergebnis der erneuten Vorprüfung wurde am 08. November 2021 festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP – Pflicht besteht.
Diese Feststellung beruht auf den folgenden wesentlichen Gründen:
Im Einzugsgebiet der Wasserfassung Eggersdorf verlaufen die hydrologischen, pedologischen und vegetativen Prozesse an der Geländeoberfläche sowie in den Bodenzonen oberhalb der Grundwasserzone hydraulisch isoliert von dem genutzten quartären Grundwasserleiter ab. Dieser wird durch eine mächtige Geschiebemergelüberdeckung geschützt; die hydraulische Verbindung wird durch die Geschiebemergelüberdeckung beschränkt. Der Wasserhaushalt des Bodens wird ausschließlich durch die fallenden Niederschläge reguliert.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.“
Allein diese Feststellung „Der Wasserhaushalt des Bodens wird ausschließlich durch die fallenden Niederschläge reguliert.“ ist inzwischen durch den „fachlichen Vertreter“ der beklagten Behörde selbst widerlegt, Ihre Vorprüfung muss im Ergebnis nochmals korrigiert werden, denn er trug das Gegenteil vor Gericht vor, Zitat:
Entgegen den Pegelmessdaten am WW Eggersdorf, die ganz klar das Gegenteil beweisen, argumentiert die beklagte Behörde (das LfU?) also mit einem Rechenmodell? Früher, noch zu DDR-Zeiten haben wir gelernt, die Praxis sei das Kriterium der Wahrheit. Woran richten sich heute Modelle aus, mit welchen Daten werden sie überprüft?
Die lineare Extrapolation der Pegelmessdaten vs. Fördermenge zeigt in der Praxis doch an, wie falsch das herangezogene numerische Grundwassermodell sein muss. Bereits in unserer TESLA-Einwendung 20200301535500092302_.pdf (gesund-am-stienitzsee.de) haben wir die Grafik veröffentlicht, die man sich nur einmal ansehen muss – was passiert im Sommer bei der beantragten Fördermenge von Q30 = 14.000 m³/Tag, also mehr doppelt so viel wie bisher?
Die Erhöhung der Fördermenge um ca. 1.000 m3/Tag (von ca. 5.000 auf 6.000 m3/Tag) ergab eine Abnahme des Druckes im gespannten 2. GWL um ca. 1,5 Meter. Wenn die Förderung im Sommer um 8.000 m3/Tag steigt, dann kann mit ca. 12 m niedrigeren ungespannten Pegelständen gerechnet werden. Der niedrigste Pegel liegt dann bei 38,5 – 12 = 26,5 m NN, der höchste bei 54,5 – 12 = 42,5 m NN. Zum Vergleich: der Pegel des Großen Stienitzsees liegt dazwischen bei ca. 34,5 m NN.
Selbst wenn aus den „Quellen“ noch etwas Wasser aus dem 2. GWL nach oben in das „Druck-Quellmoor“ gelangen sollte, so wird es fast drucklos deutlich weniger sein als bisher bei einem um ca. 1 bar höherem Druck in Höhe o.K. Gelände!
- Einfahrbetrieb neues WW Eggersdorf 2025
Gänzlich versiegen wird der Lebensquell des Moors im Jahr 2025, wenn mit dem Abschlagwasserverlusten bei Inbetriebnahme des Wasserwerks Eggersdorf nochmals eine Verdopplung der Grundwasserförderung durch Parallelbetrieb des alten und neuen Wasserwerks zur Deckung des Bedarfs fast 30.000 m3/Tag gefördert werden müssten?
Denn hinzu kommt, dass während der Einfiltration der Enteisenung des neu zu bauenden Wasserwerkes Eggersdorf 2025 zusätzlich 2 mal hintereinander über x Monate hinweg jeweils die Hälfte der Filter betrieben und das Wasser verworfen werden muss – lt. 2. Anlage bis zu 15.600 m3/Tag (1300 m3/h x 24 h/2)! Diese Menge gehobenen Grundwassers aus dem 2. GWL ist so groß, dass damit der Straussee in kurzer Zeit wieder randvoll gepumpt werden könnte. Offenbar wurde dieser kausale Zusammenhang als direkte Folge der Bewilligung der Wasserentnahme für das WW Eggersdorf im Gerichtsverfahren von allen Verfahrensbeteiligten schlicht vergessen?
- Verwirrung des Gerichts oder Protokollfehler?
Wie fachlich völlig überfordert uns das Gericht mit der Urteilsbegründung erscheint ist diesem Passus im Urteil zu entnehmen, der sich direkt dem Passus mit den Ausführungen des „fachlichen Vertreters des Beklagten“ anschloss. Dieser legte völlig richtig (u.E. aber viel zu optimistisch) dar, dass trotz der erhöhten Wasserförderung stets Grundwasser aus dem GWL2 an die Mooroberfläche aufsteigen wird. Der beigeladene WSE behauptete das Gegenteil, er bestritt demnach die Versorgung des Moors mit Grundwasser. Absurderweise wird dieser Widerspruch vom Gericht als Bestätigung der gegenteiligen Ausführungen zitiert (S. 48 – 49), Beweis:
Zudem zeigt die im Urteil zitierte LBGR-Karte zeigt mit senkrechter roter Schraffur (= Gebiete mit gestörten Lagerungsverhältnissen im dargestellten Komplex), dass die vereinfachten Darstellungen des WSE nicht die tatsächlichen geologischen Verhältnisse darstellen:
- Grundwasserbilanz
Auf Seite 69 heiß es:
„Unter Zugrundelegung einer Gesamtfördermenge in Höhe von 28.100 m³/d für die drei Wasserwerke gegenüber der Grundwasserneubildung in Höhe von 95.000 m³/d ist der Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass das erforderliche Gleichgewicht gewahrt ist.“
Setzt man beide Mengen ins Verhältnis, so kommt man zu einer Beanspruchung des GWL 2 von 29,6 %, also haarscharf an der Grenze von 30 %, die auf Seite 66 genannt wird: „Eine derartige Risikoeinstufung erfolgt erst bei einem Verhältnis der Entnahme zur Grundwasserneubildung über 30 % (siehe „Die Wasserbilanzen der Grundwasserkörper im Land “, Fachbeiträge des LUGV Heft Nr. 142, 2014, S. 27).“ Angesichts des augenscheinlichen Modellversagens bei kleinräumigen Betrachtungen wie um das Wasserwerk Eggersdorf sind die grob geschätzten Abschläge auf großräumige Wasserbilanzen nicht belastbar, wenn es um die Beurteilung der Folgen für unser FFH-Quellmoorgebiet geht. Denn hier reicht schon ein sehr geringer Rückgang des Wasserpegels unter o.K. Gelände aus, um obere Schichten des Moors trockenzulegen. Der obige Kartenausschnitt zeigt mit heller Farbe zudem in der Lage Hennickendorf die fast oder völlig fehlende Mächtigkeit des 2. GWL an, die diesen Grundwasserzufluss aus der Hauptfleißrichtung aus dem Nordosten vor dem FFH-Gebiet unterbricht und umlenkt. Nun ist mit der Bewilligung der im Sommer extrem erhöhten Grundwassermengen geplant, auch den Zufluss aus NNW zum FFH-Gebiet einzudämmen, und diese unsichere Gemengelage soll keine UVP zum Schutz eins der ältesten Naturschutzgebiete Brandenburgs wert sein?
Auch wir wollen gar nicht bestreiten, dass „die beantragte Fördermenge aus dem GWLK 2 zu fördern sei“ (S. 70), aber logischerweise doch nur unter Inkaufnahme weiter sinkender Pegel! Betrachtet man anstatt des Grundwassers einen oberirdischen Flussabschnitt mit konstantem Zufluss, so wird man auch aus diesem z.B. 50 % des Wassers fortlaufend entnehmen und immer noch von einem Gleichgewicht sprechen können, da der Fluss immer noch ergiebig genug ist und genügend Wasser nachfließt um unbegrenzt 50 % entnehmen zu können – jedoch hinter der Entnahme ist der Pegel deutlich niedriger. – Warum wollte das Gericht nicht erkennen, dass bezogen auf einen gerade noch schwach gespannten, derzeit noch vollgefüllten Grundwasserleiter von z.B. 15 m Mächtigkeit jede zusätzliche Wasserentnahme den „Füllstandspegel“ insgesamt absenken lässt und damit das FFH-Gebiet im Sommer trocken fallen kann? Es stand unter dem Eindruck der Aussage, dass die Grundwasserspannung noch einen großen Abstand über o.K. Gelände des FHH-Gebietes hat. Wie unter Punkt 5 anhand der Messreihengrafik erläutert ist das zwar heute noch so, wird sich aber nach Ausschöpfung der genehmigten sommerlichen Förderspitzen deutlich ändern.
Durch welche zusätzlichen Pegel innerhalb des Quellmoors könnten diese Veränderungen rechtzeitig erkannt werden?
Zur Begründung sei darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Beklagten auf Seite 70 doch beweisen, dass die Wasserbilanz im Sommer nicht aufgeht. Dort steht:
„In der Modellierung wurde unter Berücksichtigung der beantragten Erhöhung an der Wasserfassung S_____ im Einzugsgebiet der Wasserfassung E_____ eine Grundwasserneubildung von 12.300 m³/d berechnet und festgestellt, dass selbst unter Berücksichtigung des in den Vorfluter übergehenden Grundwasseranteils von 1.800 m³/d das erforderliche Gleichgewicht gewahrt bleibt.“
Nun ergibt die Differenz 12.300 m³/d – 1.800 m³/d = 10.500 m³/d. Die für den Sommer beantragte Fördermenge von Q30 = 14.000 m³/Tag liegt 3.500 m³/d darüber, im trockenen Sommermonat resultiert daraus ein Defizit von 105.000 m3 – das Quellmoor fällt trocken.
- Einfluss Klimawandel
Im PIK Report No. 83 „STUDIE ZUR KLIMATISCHEN ENTWICKLUNG IM LAND BRANDENBURG BIS 2055 UND DEREN AUSWIRKUNGEN AUF DEN WASSERHAUSHALT, DIE FORST- UND LANDWIRTSCHAFT SOWIE DIE ABLEITUNG ERSTER PERSPEKTIVEN“, POTSDAM, JUNI 2003, sind viel ernstere Prognosen zu entnehmen als dem Urteil auf den Seiten 70-72:
1: Die Grundwasserneubildung im GWL2 durch Versickerung, die nur an Bruchkanten der Barnimer Hochebene möglich ist, nimmt im Nordosten Brandenburgs extrem ab:
2: Auch von steigenden Niederschlägen war dort nicht zu lesen, im Gegenteil. Die jetzt beobachtete Entwicklung wurde vom PIK vor ca. 20 Jahren korrekt prognostiziert, Beispiele:
Genau das befürchten wir auch für unser Quellmoor und FHH-Gebiet.
Aber was versteht das Gericht unter der charakteristischen Struktur eines Quellmoores? Im Jahresgang immer feucht oder abwechselnd nass und trocken, hat das Auswirkungen auf die „Struktur“? Denn zusammenfassend wird auf Seite 47 im Urteil indirekt behauptet, ein Feuchtbiotop/Moor wie die Lange Dammwiesen kann man trockenlegen, auf die Charakteristik der Struktur habe das schließlich keinen Einfluss:
Urteil Wasserwerk Eggersdorf am Stienitzsee