Terminerinnerung/Einladung zum Erörterungstermin Zementwerk CEMEX am 2. April 2019

Gesicht zeigen!

Erörterungstermin am 2. April 2019 um 10:00 Uhr im Kulturhaus „Martin Andersen Nexö“, Kalkberger Platz 31 in 15562 Rüdersdorf bei Berlin

Die Bürgerinitiative „Gesund Leben am Stienitzsee e.V.“ (BI GLAS) erhielt am 29. November 2017 die staatliche Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) gemäß § 3 UmwRG. Der Verein erhielt damit die Mitwirkungs- und Klagerechte einer anerkannten Umweltvereinigung.

Außerdem sind wir selbst auch als Einwender am Verfahren beteiligt. Unsere Einwendung, die sich im Kern nicht gegen die geplanten Anlagenänderungen richtet, sondern gegen den mit dem Änderungsantrag verbundenen „freiwilligen“ UVP-Bericht, finden Sie hier:

https://www.gesund-am-stienitzsee.de/wp-content/uploads/2019-02-26-Generaleinwendung-BI-GLAS-gegen-CEMEX-UVP-Bericht.pdf

Hintergrund:

Der vorgelegte sehr lückenhafte und zudem stark fehlerbehafte UVP-Bericht ist nicht geeignet, als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen zu werden, sein Mangel würde sofort auf die Entscheidung durchschlagen und diese rechtswidrig, wenn nicht sogar nichtig im Sinne des § 44 VwVfG machen.

Zwar bestimmen sich Inhalt und Umfang des UVP-Berichts nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind (Abs. (4) § 16 – UVP-Bericht im UVPG – Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – vom 24. Februar 2010). Jedoch davon unabhängig verlangt § 16 Abs. (1) Mindestangaben:

„Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzulegen, der zumindest folgende Angaben enthält: 

  1. eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Standort, zur Art, zum Umfang und zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen wesentlichen Merkmalen des Vorhabens,
  2. eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens,
  3. eine Beschreibung der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll,
  4. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie eine Beschreibung geplanter Ersatzmaßnahmen,
  5. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens,
  6. eine Beschreibung der vernünftigen Alternativen, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant und vom Vorhabenträger geprüft worden sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen sowie
  7. eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts.

Bei einem Vorhaben nach § 1 Absatz 1, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss der UVP-Bericht Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele dieses Gebiets enthalten. 

Unsere Einwendungen gegen den UVP-Bericht beziehen sich hauptsächlich auf Punkt 2, die Beschreibung der Umwelt!

Das ist es, was die Bürger hier seit vielen Jahren, schon bei Errichtung und Änderung der benachbarten Müllverbrennungsanlage, hier endlich einfordern!

Was die Punkte 3 – 6 betrifft, so können die darin geforderten Angaben für jene Schutzgüter entfallen, für die klar absehbar keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das trifft aber nicht auf Punkt 2 zu, die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Zementwerkes (Untersuchungsradius: 6,05 km) ist für alle Bestandteile der Umwelt durchzuführen, für alle Tiere, Insekten, Pflanzen – so steht es wörtlich im Gesetz – das und vieles mehr fehlt jedoch gänzlich im UVP-Bericht, andere Bestandteile sind offenkundig lücken- und fehlerhaft beschrieben!

„Der Vorhabenträger [CEMEX] muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der UVP-Bericht den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6 entspricht. Die zuständige Behörde hat Nachbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht entspricht.

Genau das verlangen wir unverändert im Erörterungstermin, auch wenn die Genehmigungsbehörde diesbezüglich eine andere Ansicht vertritt, weil sie in der Vergangenheit auf eine vollumfängliche und ehrliche Beschreibung unserer Umwelt verzichtete. Nach Buchstabe des Gesetzes und von uns befragten Juristen bestehen hier möglicherweise vom Grundsatz her unterschiedliche Auffassungen, die wir dann durch ein Verwaltungsgericht klären lassen wollen, um in dieser Frage Rechtssicherheit herzustellen. Das liegt auch im Interesse aller künftigen Antragstellern in Genehmigungsverfahren im Land Brandenburg, wir wollen helfen diese Frage zu klären.

Gemäß § 17 der 9. BImSchV – Verordnung über Genehmigungsverfahren – empfehlen wir der Genehmigungsbehörde Ost deshalb alternativ unverändert, den  bekanntgemachten Erörterungstermin zu verlegen, weil dies im Hinblick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforderlich ist, jedenfalls sofern die „freiwillige“ UVP-Prüfung Bestandteil des Verfahrens bleibt.

Für „Neulinge“, die noch nie einen Erörterungstermin erlebt haben, anliegend eine Kurzpräsentation zu diesem Instrument.

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