Richtigstellung zum Antwortschreiben vom 04.04.2016 zu unzulässig hohen verkehrsbedingten Erschütterungen in Wohngebäuden

schlagloecherZu unserer Ministerbeschwerde: „Unzulässig hohe verkehrsbedingte Erschütterungen in Wohngebäuden“ haben wir eine, leider unbefriedigende, Anwort erhalten.

Lesen Sie hier unsere Stellungnahme:

Sehr geehrte Frau Ministerin Schneider,
leider müssen wir feststellen, dass unser Anliegen durch Ihre zuarbeitenden Bereiche inhaltlich nicht verstanden und daher nicht zielführend bearbeitet wurden. Vielleicht finden Sie selbst die Zeit, unser nochmals beigefügtes Schreiben vom 02.02.2016 aufmerksamer zu lesen?

Die Fakten sind:

1)    Wir haben keine Schäden an Wohngebäuden reklamiert, sondern die mehrfache Überschreitung des Grenzwertes IWo = 0,2 nach der „Brandenburger Leitlinie zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen“ vom 17. Mai 2005 für Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten nach Zeile 4 der Tabelle 2 Nachts. Da Ihre Bereiche diese Leitlinie offensichtlich nicht kennen, füge ich sie als Anlage bei.

2)    Die täglich ca. 10 Grenzwertüberschreitungen in den letzten Nachtstunden entsprechen der Vorbeifahrt von ca. 10 fünfachsigen 40 t – Kippern, die gleichzeitig Schallspitzenpegel von ca. 85 – 98 dB(A) (das entspricht einem Silvesterfeuerwerk) entlang der unsanierten Abschnitte der L233 auslösen und die Anwohner aus dem Schlaf reißen. Ursache ist der „buckelige“ Zustand der nicht fachgerecht ausgebesserten Straßenoberfläche, die durch den LS in die Zustandsklasse 5,0 eingestuft ist, d.h. die Restnutzungsdauer ist abgelaufen, muss die zerstörte Straße nicht bis zur Sanierung gesperrt werden?

3)    Die Streckenwacht der Straßenmeisterei beseitigt die Straßenschäden nicht, sondern überfüllt Schlaglöcher mit zu viel Bitumensplitt, so dass inzwischen die Straßenoberfläche eine „Buckelpiste“ ist, deren DStro-Wert für die Lärmberechnung nach RLS-90 durch Ihren zuständigen Bereich noch nicht ermittelt wurde (Kosten: 4 T€). Wir hatten Sie gebeten, diese schadenszementierenden Ausbesserungsarbeiten zu untersagen und eine normgerechte Instandhaltung mit ausreichender Verdichtung des Untergrundes, Glättung der Bruchkanten und Herstellung einer ebenen Straßenoberfläche anzuweisen – so wie es auch die Erschütterungsrichtlinie verlangt.

4)    Gut übereinstimmend mit den Ergebnissen unserer kontinuierlichen Lärmmessstationen berechnet sich die Lärmbelastung nach RLS-90 für Wohngebäude im Abstand von < 10 m vom Straßenrand mit – durch 3 unabhängige Verkehrszählungen bestätigten – DTV-Werten von 3,5 – 4 TKfz/Tag und  DStro= 6 dB (Tabelle 4 in RLS-90) schon bei freier Schallausbreitung zu > 70 dB(A) am Tag und > 60 dB(A) in der Nacht, durch Reflexionen noch höher ist die Lärmbelastung bei den sich gegenüberstehenden Wohngebäuden! Hier können Sie die Berechnung online ausführen:

http://www.laermkontor.de/laermberechnung.php?WEBYEP_DI=3

5)    Das Antwortschreiben enthält auch diese Unwahrheit:

„Die Bundes- und Landesstraßen dienen dem übergeordneten Verkehr einschließlich LKW, sodass eine Sperrung der L 233 für LKW, auch zeitlich begrenzt, nicht möglich ist.“

Die Lärmschutz-Richtlinien-StV v. 23.11.2007, die für bestehende Straßen gilt, sieht bei Überschreitung der genannten Beurteilungspegel unter Punkt 3.4 „Verkehrsverbote“ ausdrücklich – nur mit Ausnahme von Autobahnen (Zeichen 330), Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) und autobahnähnlichen Straßen auch die Anordnung von Verkehrsverboten durch die Zeichen 250, 251, 253, 255, 260 und 262 vor:

verbotsschilder

Entsprechend sieht auch der Lärmaktionsplan für die Gemeinde Rüdersdorf vom 03.04.2014 (Planungsbüro Dr.-Ing. Ditmar Hunger, Dresden) z.B. die nächtliche Sperrung der L23 (Möllenstraße) für den LKW-Verkehr vor. Ist es denn nötig, dass wir erst ein Verwaltungsgericht einschalten müssen, damit Ihre zuständigen Bereichen klare gesetzliche Regelungen endlich zur Kenntnis nehmen?

Da Ihre zuständigen Bereiche weder die wiederholt vorgetragenen Maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan noch die gesetzlichen Grundlagen bekannt zu sein scheinen, nach denen sie im Interesse des Lärmschutzes der Bevölkerung handeln dürfen, füge ich auch diese Richtlinie bei und bitte Sie, auf dieser Grundlage Schulungen der unteren Verkehrsbehörden verpflichtend zu veranlassen.

6)    Der Lärmaktionsplan zeigt die leicht umzusetzenden Lösungen gut begründet auf 102 Seiten im Detail auf. Die L233 hat keine übergeordnete Verkehrsbedeutung, sie war bis 2008 in das „Grüne Netz“ eingestuft und soll jetzt – nach Inbetriebnahme der Umgehungsstraße Herzfelde – wieder herabgestuft und der Gemeinde Rüdersdorf übergeben werden.

auszug-lärmaktionsplan-rüdersdorf

  • Der „Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft, Abteilung 4, Nr. 19/2011 – Straßenbau, vom 17. August 2011″ hat abgesenkte Auslösewerte gemäß VLärmSchR 97 auf 67dB(A) am Tag und 57dB(A) in der Nacht für Bundesfernstraßen bekanntgegeben, erlaubt aber – im Gegensatz zu allen anderen Bundesländern – auf allen anderen Straßen in Wohngebieten ausdrücklich die Überschreitung dieser Werte, Zitat: „Die oben genannten herabgesetzten Auslösewerte werden ausschließlich für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt. Für Straßen in der Baulast des Landes sind die ursprünglichen Auslösewerte der VLärmSchR 97 heranzuziehen.“

http://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/Amtsblatt%2043_11.pdf

Bitte ändern Sie diesen Erlass, es sollte fern von Bundesfernstraßen doch leiser sein und nicht lauter, die gegenteilige Festlegung in diesem Erlass ist absurd.

Mit freundlichen Grüßen
i.A. Jürgen Rudorf
1.Vorsitzender

Bürgerinitiative GLAS (Gesund Leben am Stienitzsee e.V.)
Web:               http://www.gesund-am-stienitzsee.de/
E-Mail:                        info@gesund-am-stienitzsee.de
Postanschrift: 15378 Hennickendorf, Friedrichstraße 33

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